Informationen zur Abschlussprüfung im Rahmen des Realschulzweiges

Grundlage für diese Information ist:

Verordnung zur Ausgestaltung der Bildungsgänge und Schulformen der Grundstufe und der Mittelstufe und der Abschlussprüfungen der Mittelstufe (VOBGM) vom 14. Juni 2005 zuletzt geändert durch VO vom 27. 10. 2015

Die Abschlussprüfung führt am Ende der Jahrgangsstufe 10 im Bildungsgang der Realschule zum mittleren Abschluss (Realschulabschluss) in Form des einfachen oder des qualifizierenden Realschulabschlusses. Der mittlere Abschluss (Realschulabschluss) kann auch am Ende der Jahrgangsstufe 10 der Hauptschule erworben werden. Durch die Abschlussprüfung soll der Nachweis erbracht werden, dass das Ziel dieses Bildungsganges erreicht wurde.

Die Prüfung zum mittleren Abschluss (Realschulabschluss) besteht aus zwei Teilen:

1) Schriftliche Prüfung

  • in Deutsch, Mathematik und 1. Fremdsprache (Englisch)
  • Aufgaben und Termine werden landeseinheitlich gestellt
  • die Abschlussarbeiten werden durch die jeweilige Fachlehrerin / den jeweiligen Fachlehrer  bewertet  ( Note 1 – 6 )

2) Hausarbeit mit Präsentation 

  • in einem anderen Fach aus dem Bereich des Pflichtunterrichts (also nicht Deutsch, Englisch, Mathematik) und nicht aus dem Bereich des Wahlpflichtunterrichts. Das gewählte Fach muss in der Jahrgangsstufe 9 oder 10 unterrichtet worden sein.
  • nach Beratung durch den Fachlehrer wählen die Schülerinnen / die Schüler ein Fach, benennen ein Thema und legen es dem Schulleiter zur Genehmigung vor
  • der Schulleiter genehmigt Fach und Thema
  • Termine für die Präsentation werden von der Schule festgelegt:die Hausarbeit ist nicht Grundlage der Bewertung, sondern dient der Vorbereitung der Präsentation einschließlich der möglichen Nachfragen
  • Versäumt eine Schülerin / ein Schüler den Abgabetermin der Hausarbeit: Note 6 (Für diesen Prüfungsteil)
  • schreibt eine Schülerin / ein Schüler den Inhalt der Hausarbeit aus anderen Quellen ab, so wird sie / er nicht zur Präsentation zugelassen → Note 6 ( für diesen Prüfungsteil)
  • die Abgabe der Hausarbeit ist Voraussetzung für die Zulassung zur Präsentation 
  • für die Präsentation der Hausarbeit sind in der Regel 10 Minuten zum Präsentieren + eine angemessene Zeit zum Nachfragen vorgesehen
  • die Bewertung erfolgt durch den Prüfungsausschuss und wird in einer Note festgestellt.
  • Bewertungskriterien sind: fachliche Ansprüche, fachgerechte Vorgehensweise, Qualität des Ergebnisses, Selbstständigkeit, Kommunikationsfähigkeit, Medieneinsatz und persönliche Kompetenz

Den Mittleren Bildungsabschluss (Realschulabschluss) erhält eine Schülerin / ein Schüler, wenn

  • in allen Fächern mindestens die Note 4 erreicht wird oder Ausgleich vorhanden ist
  • und eine Gesamtleistung von 4,4 oder besser erreicht wird.

Den qualifizierenden Realschulabschluss erhält eine Schülerin / ein Schüler, wenn

  • der Durchschnitt der Zeugnisnoten in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik besser als 3,0 ist und
  • der Durchschnitt der Zeugnisnoten in allen anderen Fächern ebenfalls besser als 3,0 ist.

Festlegung der Gesamtleistung

Die Gesamtleistung errechnet sich aus dem Durchschnitt der Endnoten aller in der Abschlussklasse unterrichteten Fächer, wobei die Prüfungsfächer zweifach gewichtet werden. Sie wird auf eine Dezimalstelle ohne Rundung berechnet.

Die Endnoten in den Fächern, die nicht Prüfungsfächer sind die Noten des zweiten Halbjahres der Jahrgangsstufe 10.

Die Endnoten in den Prüfungsfächern werden aus den Leistungen des zweiten Halbjahres des zehnten Schuljahres und der Prüfungsleistung gebildet, wobei die Leistungen aus dem zweiten Schulhalbjahr doppelt gewichtet werden.

In dem Fall, in dem das Fach nicht in der Abschlussklasse unterrichtet wurde, wird die Endnote aus der zuletzt erteilten Zeugnisnote und der Prüfungsleistung entsprechend ermittelt.

Die Endnoten werden auf eine Dezimale ohne Rundung berechnet.

Fehlen am Prüfungstag:

  • Kann eine Schülerin / ein Schüler aus gesundheitlichen Gründen nicht an der Prüfung teilnehmen → bis 8.00 Uhr Anruf in der Schule und innerhalb von 3 Unterrichtstagen ärztliches Attest
  • Versäumt ein Schüler/ eine Schülerin aus einem von ihm / von ihr nicht zu vertretendem Grund eine Prüfung → neuer Prüfungstermin
  • Versäumt ein Schüler / eine Schülerin aus einem von ihm / von ihr zu vertretendem Grund einen Prüfungstermin oder die gesamte Prüfung → Note 6 (für den versäumten Prüfungsteil oder die gesamte Prüfung)